Von SAMT e. V. SAMT möchte wieder daran erinnern, dass vom 01. März bis zum 30. September zum Schutz der Wildvögel das sog. Sommerrodungsverbot gilt. Dies beinhaltet, dass weder Bäume außerhalb des Waldes gefällt, noch Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind dagegen gestattet. Hierbei sollte aber während der Hauptbrutzeit von März bis Juni verstärkt auf Vogelnester geachtet und diese nicht gestört werden.