Von Beate Uhlig/ SAMT e. V. In Sachen Katzenklappe gibt es bereits mehrere Urteile. So entschied zum Beispiel das Landgericht Berlin, dass der Einbau einer Katzentür ohne Genehmigung vom Vermieter zu einer Kündigung führen kann (Urteil v. 24.09.2004, 63 S 199/04). Eine Klappe, welche in das Treppenhaus führt und so auch andere Mieter beeinträchtigen könnte, ist nicht erlaubt, so das LG Berlin. Der Katzenhalter hatte ohne Genehmigung des Vermieters eine 13 x 16 cm große Katzenklappe aus Kunststoff in die Wohnungstür eingebaut. Die Hausverwaltung hatte ihn daraufhin unter Fristsetzung gebeten, diese zu entfernen. Als der Mieter dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm fristlos gekündigt.
Das Amtsgericht Erfurt hingegen wies eine Räumungsklage in einem anderen Fall mit gleichem Streitgrund ab (Urteil v. 9.07.1999, 223 C 1095/98). Hier hatte der Katzenhalter lediglich innerhalb der Wohnung an den Zimmertüren die Klappen angebracht. Zwar stelle dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Diese Pflichtverletzung sei jedoch nur geringfügig, so dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt sei. Zudem wären die anderen Mieter dadurch nicht beeinträchtigt gewesen.
Um ganz sicherzugehen, sollte stets eine Bestätigung des Vermieters vor dem Einbau einer Katzentüre eingeholt werden. Denn im schlimmsten Fall kann solch eine „Beschädigung der Türe“ sogar zur fristlosen Kündigung führen – auch wenn der Richter von Fall zu Fall immer wieder ein anderes Urteil verkünden kann.
Im Übrigen kann der Einbau einer Katzenklappe auch zu Problemen mit der Hausratsversicherung führen. Erleichtert diese Einbrechern den Zugang zur Wohnung, führt dies zum Erlöschen des Versicherungsschutzes (AG Dortmund, Urteil v. 31.03.2008, 433 C 10580/07).